Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulzulassungsgesetz NW 1993
HZG NW 1993§ 11
Stand: 26.08.2026
Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung regelt durch Rechtsverordnung:
1. die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens einschließlich der Fristen für Studiengänge, die nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen sind,
2. die Einzelheiten der Auswahl gemäß § 3 bis § 6, § 8 sowie die Einzelheiten der Zulassung gemäß § 9 Abs. 1 und 2,
3. die Einzelheiten der Studienplatzvergabe durch die Zentralstelle gemäß § 7 Sätze 1 und 2 sowie § 9 Abs. 3 Satz 1.